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Mo - Fr 09.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr

Baar Musikschule
Inwilerstrasse 4
6340 Baar

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Inhalt

Verordnung Schulgeld und die Instrumentenmiete

Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 12 des Reglements über die Musikschule Baar vom 25. Juni 2012 folgende Verordnung:

 

Allgemeine Bestimmungen

  • Die Musikschule bietet vorschulischen Musikunterricht (Eltern - Kind - Musizieren, Rhythmik), musikalische Grundschule (bis 3. Primarklasse) und Instrumental- und Vokalunterricht (ab 2. Primarklasse) an.
  • Der Grundschulunterricht in der 1. Primarklasse (Musikerfahrung) ist unentgeltlich.
  • Für den vorschulischen Musikunterricht, den Grundschulunterricht ab der 2. Klasse und für den Instrumental- und Vokalunterricht sind an die Kosten der Musikschule Beiträge in Form von Schulgeld zu leisten.
  • Der vorschulische Musikunterricht und der Grundschulunterricht werden in Gruppen unterrichtet. Auf der Instrumental- und Vokalstufe findet in der Regel Einzelunterricht statt.
  • Zusätzliche Angebote der Musikschule wie "fit4music", Gruppenspiele und Ensembles sind unentgeltlich. Jugendliche und Erwachsene, welche nur die zusätzlichen Angebote besuchen, sind anteilsmässig kostenpflichtig.
  • Ausnahmsweise können auch aussergemeindliche Jugendliche den Unterricht an der Musikschule Baar besuchen (Spezialinstrumente, besondere Verhältnisse). Über die Aufnahme entscheidet der Musikschulleiter / die Musikschulleiterin.
  • Bei versäumter Abmeldung wird eine Administrationsgebühr in der Höhe eines Semesterschulgeldes erhoben.

 

Schulgeld und Ermässigungen
Die Tarife sind aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich. Sie verstehen sich durchwegs pro Semester. Der Tarif für Jugendliche gilt bis zum 20. Altersjahr, danach wird der Erwachsenentarif berechnet.

 

Für Familien, aus denen mehrere Kinder Instrumentalunterricht besuchen, werden folgende Geschwisterrabatte gewährt:
2 Kinder je 10%
3 Kinder je 20%
4 Kinder je 30% usw.

 

Dieser Rabatt wird auch gewährt, wenn ein Jugendlicher mehrere Instrumentalfächer belegt.

 

Bei besonderen Verhältnissen kann für Kinder und Jugendliche das Schulgeld auf schriftlich begründetes Gesuch hin von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Musikschulkommission reduziert oder erlassen werden.

 

In Schule, Studium oder anderer Berufsausbildung befindliche Erwachsene können auf Gesuch hin bis zum 25. Altersjahr den Jugendtarif beanspruchen. Dafür ist ein Nachweis zu erbringen, der jährlich zu Beginn des Schuljahres erneuert werden muss.

 

Für Kinder und Jugendliche mit aussergemeindlichem Wohnsitz und für Erwachsene gelten die im Anhang ersichtlichen speziellen Tarife. In diesen Fällen bestehen keine Anrechte auf Geschwisterrabatte und Reduktionen.

 

Mieten
Die Musikschule besitzt eigene Instrumente, welche sie den Kindern und Jugendlichen gegen eine Miete überlässt. Die Mietbeträge und das Angebot sind aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich. Sie verstehen sich durchwegs pro Semester. Der Mietbetrag ist in jedem Fall für ein ganzes Semester zu entrichten, auch wenn das Instrument im Verlaufe des Semesters zurückgegeben wird.

 

Reparaturen, die auf Eigenverschulden zurückzuführen sind, müssen von der Mieterin/dem Mieter übernommen werden.

 

Schulgeld- und Mietrechnungen werden wie folgt gestellt und sind innert 30 Tagen zu bezahlen:

  • Grundschule nach Schuljahresbeginn für das ganze Schuljahr.
  • Eltern-Kind-Musizieren, Rhythmik, Instrumentalstufe und Mieten: nach Schuljahresbeginn und nach den Sportferien für je ein Semester.

 

Für den Ausfall einzelner Unterrichtsstunden besteht kein Anspruch auf Rückvergütung. Bei vorzeitigem Austritt oder bei einer Entlassung aus der Musikschule besteht kein Anspruch auf Erlass oder Reduktion des Schulgeldes oder des Mietbetrages.

 

Diese Verordnung tritt auf den 1. Februar 2022 in Kraft.
Vom Gemeinderat beschlossen am 9. November 2021.

 

 

 

Dokumente

Name
Verordnung_Schulgeld_Instrumentenmiete2022.pdf Download 0 Verordnung_Schulgeld_Instrumentenmiete2022.pdf