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Baar Musikschule
Inwilerstrasse 4
6340 Baar

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Inhalt

Verordnung zum Musikschulreglement

Verordnung für Musikschülerinnen / Musikschüler

Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art.11 des Reglements über die Musikschule Baar vom 25. Juni 2012, folgende Verordnung


Unterricht

  • Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig und pünktlich zu besuchen.
  • Zum Musikunterricht gehört eine gewissenhafte Vorbereitung durch regelmässiges Üben.
  • Die Schülerzuteilung an die entsprechenden Lehrpersonen erfolgt durch die Musikschulleitung.
  • Der instrumentale und vokale Einzelunterricht umfasst je nach Instrument und Ausbildungsstand 30, 45 oder 60 Min.
  • Das Unterrichtsmaterial ist nicht im Schulgeld inbegriffen.

 

An-/Abmeldung

  • Über die definitive Aufnahme in den Instrumentalunterricht entscheidet die Instrumentallehrperson nach einem persönlichen Gespräch mit den Eltern und dem Kind und in Absprache mit der Musikschulleitung.
  • Eine Anmeldung gilt grundsätzlich für ein Schuljahr. Wird der Instrumentalunterricht nicht fristgerecht und schriftlich per 15. Mai gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Schuljahr.
  • Bei versäumter Abmeldung wird eine Administrations-Gebühr erhoben. Diese ist in der Verordnung über das Schulgeld und die Instrumentenmiete geregelt.
  • In Ausnahmefällen kann eine Kündigung auf Ende des 1. Semesters (Sportferien) gemacht werden. Sie muss per 15. Dezember schriftlich und begründet bei der Musikschulleitung eingereicht werden.
  • Eine Beendigung des Unterrichts muss vorgängig mit der Instrumentallehrperson besprochen werden.

 

Warteliste
Können bei Schuljahresbeginn nicht alle Anmeldungen berücksichtigt werden, wird für das betreffende Instrumentalfach eine Warteliste erstellt.

 

Elternkontakt
Der Kontakt der Eltern zu den Lehrpersonen wird erwartet (Unterrichtsbesuche, telefonisches Nachfragen). In den ersten Unterrichtsjahren lädt die Lehrperson die Eltern mindestens bei Bedarf in eine Unterrichtsstunde des Kindes ein.

 

Absenzen

  • Entschuldigungen sind rechtzeitig vor der ausfallenden Unterrichtsstunde der betreffenden Lehrperson zu melden.
  • Bei Absenzen der Schülerinnen und Schüler besteht für die Lehrerinnen und Lehrer keine Verpflichtung, die Stunden nachzuholen (Krankheit, Schulausflüge, Sporttage, Änderungen im Schulstundenplan usw.).
  • Bei besonderen Absenzen der Lehrperson wird der Unterricht vor- oder nachgeholt. Krankheit, Unfall und familiäre Ereignisse sind ausgenommen. Bei längeren Absenzen wird eine Stellvertretung organisiert.

 

Ensemble / Orchester
Der Besuch einer stufengerechten Ensembleschulung wird erwartet, wenn eine solche angeboten wird. Sie ist kostenlos. Der Aufbau ist wie folgt:

  • fit4music
  • Gruppenspiel
  • Ensemblespiel (Young Winds / Schülerorchester / Tambouren / Kinderchor)
  • Jugendmusik / Jugendchor / Jugendorchester

 

Die Zuteilung in die diversen Ensembles wird durch die Instrumentallehrpersonen in Absprache mit den Ensembleleitern und den Schülerinnen und Schülern vorgenommen.

 

Konzerte
Es wird erwartet, dass Schülerinnen und Schüler mindestens einmal im Schuljahr öffentlich auftreten.

 

Ausschluss
Eine Musikschülerin oder ein Musikschüler kann durch die Musikschulleitung in folgenden Fällen vom Musikschulunterricht ausgeschlossen werden:

  • bei schlechtem Betragen
  • bei mangelndem Fleiss
  • bei der dritten unentschuldigten Absenz

 

Das Ausschlussverfahren ist wie folgt:

  • 1. Verwarnung mündlich durch die Lehrperson
  • 2. Verwarnung schriftlich durch die Musikschulleitung
  • Ausschluss schriftlich durch die Musikschulleitung

 

Ferien- und Feiertage
Das Schuljahr der Musikschule entspricht dem Schuljahr der öffentlich-rechtlichen Schulen. Es teilt sich in 2 Semester:

  1. Semester: Schuljahresbeginn (nach den Sommerferien) bis Sportferien.
  2. Semester: Sportferien bis Schuljahresende (vor den Sommerferien).

 

  • Der 1. Montag nach den Sommerferien ist Einteilungs- und Organisationstag. Für die Lehrerschaft findet zusätzlich eine Eröffnungskonferenz statt. Es findet kein Musikschulunterricht statt. Dieser beginnt gemäss Stundenplan am Dienstag.
  • Samstags kann grundsätzlich Musikschulunterricht erteilt werden.
  • Der Gruppenunterricht (fit4music, Gruppenspiele), der Ensemble, Chor - und Orchesterbetrieb sowie der Grundschulunterricht beginnt erst in der 2. Schulwoche.
  • Die in den Stundenplan der Volksschule integrierte Musikerfahrung beginnt bereits in der ersten Schulwoche.
  • Am Freitag/Samstag nach Fronleichnam und an offiziellen Weiterbildungstagen der Volksschule findet der Instrumental-, Vokal- und Ensembleunterricht statt. Der Grundschulunterricht (1. - 3. Klasse) findet nicht statt. Am Donnerstag vor Ostern findet der Unterricht gemäss Stundenplan statt, sofern er nicht in die Ferien fällt. Der Ostersamstag ist unterrichtsfrei.
  • Die Samstage vor Herbst-, Sport- und Frühlingsferien und der Schulschlusstag vor den Sommerferien sind Schultage.
  • Der Ostersamstag ist schulfrei.

 

Instrumentenmiete und Schulgeld
Die Musikschule besitzt eigene Instrumente, welche sie den Kindern und Jugendlichen gegen eine Miete überlässt. Das Angebot, die Mietbeträge und die Schulgelder sind im Anhang zur "Vollziehungsverordnung zum Musikschulreglement über das Schulgeld und die Instrumentenmiete" geregelt.
Bei vorzeitigem Austritt oder bei einer Entlassung aus der Musikschule besteht kein Anspruch auf Erlass oder Reduktion des Schulgeldes oder des Mietbetrages.


Die Verordnung tritt auf den 1. August 2012 in Kraft.
Vom Gemeinderat beschlossen am 4. Juli 2012.

 

 

 

 

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Verordnung (PDF, 778.01 kB) Download 0 Verordnung